§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Radfahrerverein 1899 Burgheim e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Burgheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt unter der Nummer VR 10372 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Die Satzung wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung:
- a) des Volkssports in Form des Radfahrens,
- b) des Kunstradfahrens,
- c) der Jugendarbeit im Vereins,
- d) vom Brauchtum, Sitte und Tradition
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Vorstandschaft ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(7) Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(4) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres passives Wahlrecht.
(5) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
(6) Übertragung und Vererbung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
- a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
- b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
- c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
- d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
- e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss nicht gerichtlich anfechten.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten.
(2) Über eine Aufnahmegebühr entscheidet die Vorstandschaft
(3) Die Beitragshöhe sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Die Beiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet die Vorstandschaft.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(5) Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
- die Vorstände
- die Vorstandschaft
- der Ausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstände
(1) Es gibt 2 bis 5 Vorstände
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der Vorstände vertreten. Es besteht eine Einzelvertretungsbefugnis für jeden Vorstand.
(3) Die Vorstände werden durch die Mitgliederversammlung geheim auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstände bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jeder Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Vorstand vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neuer Vorstand hinzu zu wählen.
(4) Legen alle Vorstände vorzeitig ihr Amt nieder, so haben Schriftführer und Kassier binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und Neuwahlen auszuschreiben.
(5) Die Vorstände führen die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis kann bei Bedarf die Vollmacht der Vorstände durch eine Geschäftsordnung beschränkt werden.
§ 10 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus:
- den Vorständen
- dem Kassier
- dem Schriftführer
(2) Kassier und Schriftführer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Kassier und Schriftführer bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Kassier und Schriftführer können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet Kassier und/oder Schriftführer vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neuer Kassier oder Schriftführer hinzu zu wählen.
(4) Die Vorstandschaft ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandschaftsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
(5) Nähere Aufgaben der Vorstandschaft können bei Bedarf in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
§ 11 Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus:
- der Vorstandschaft
- einem jugendlichen Mitglied bis 26 Jahre zur Vertretung der Interessen der Vereinsjugend
- 4 bis 10 Beisitzern; hier sollten die verschiedene Bereiche des Vereins vertreten sein.
(2) Ausschussmitglieder nach § 11 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
(3) Der Ausschuss berät und unterstützt die Vorstandschaft bei allen Angelegenheiten des Vereins.
(4) Nähere Aufgaben des Ausschusses können bei Bedarf in der Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks bei einem Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch einen Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstand, bei der Verhinderung aller Vorstände, von einem anderen Mitglied der Vorstandschaft geleitet. Ist kein Vorstandschaftsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Mitglied dies fordert.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandschaft und des Ausschusses,
- Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über die Geschäftsordnung,
- Beschlussfassung über das Beitragswesen,
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen auf Vorschlag der Vorstandschaft. Nach 40-jähriger Mitgliedschaft wird ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt.
- Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt.
§ 14 Vereinsjugend
Die Jugendarbeit des Vereins wird durch ein Juniorteam gestaltet, gefördert und organisiert. Das Juniorteam ist für alle außersportlichen Maßnahmen verantwortlich und stellt die Interessen der Vereinsjugend in seinen Mittelpunkt.
§ 15 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Gemeinde Burgheim.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. März 2019 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Geschäftsordnung Radfahrerverein 1899 Burgheim e.V.